Andere über mich
"Einfach traumhaft, beschreibt am besten, wie Christoph Pagel unsere Tauungszeremonie begleitet hat!"
Claudia & Hendrik, Juli 2014 Schloss Wartin
"Christoph Pagel's Piano Dreams verleihen der Seele Flügel."
Elisabeth Herrmann, Bestseller-Autorin
"Die Stadt Berlin wäre ärmer ohne diesen Barpianisten."
JazzPodium
CHRISTOPH PAGEL
Hochzeitspianist
IMPRESSUM
Christoph Pagel / Christo P Records
Undinestr. 3
D-12203 Berlin
Mobil: +49 177 7113456
(Fax nach Rücksprache)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:DE-233982692
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Christoph Pagel
AGB
Bei allen Buchungen gilt (Auszug aus meinen Verträgen/ Buchungsbestätigungen/ Allgemeinen BuchungsBedingungen):
§2 Bei Auftritten, die durch eine zeitliche Länge begrenzt festgelegt sind, gilt:
1. Bei einem Auftritt von 30 min. ist keine Spielpause vereinbart.
2. Bei Auftritten bis 60 min. wird eine Spielpause von 10 min. angenommen.
3. Bei längeren Auftritten pro Stunde 15 min. Spielpause.
4. im übrigen gilt die aktuelle Preisliste mit ihren Angaben.
5. Abweichendes kann ausdrücklich vereinbart werden.
§3 Der Vertrag kommt zustande, sobald der Veranstalter den klaren Willen geäußert hat, die Buchung vornehmen zu wollen und die Informationen über den Tag und Ort des Auftritts sowie die zu zahlende Gage zuzüglich Nebenkosten geklärt sind.
§5 Getränke und Speisen sind zum Konzert für die Künstler, deren Helfer und Techniker im normalen Umfang frei. Speisen fallen bei Auftritten unter 2 Stunden Dauer nicht unter diese Regelung, wenn diese auch den Gästen der Veranstaltung oder des Gastronomiebetriebs nicht angeboten werden.
§7 45 min. vor Auftrittsbeginn können die Künstler - soweit nötig - mit dem Aufbau der Anlagen beginnen. Zu diesem Zeitpunkt ist eine vom Veranstalter beauftragte Person mit Schlüsselgewalt anwesend. Der Veranstalter sorgt für ausreichend Stromanschlüsse in Bühnennähe. Er informiert die Künstler bis spätestens drei Tage vor Anreise, wenn die Künstler Teile der technischen Anlagen stellen müssen.
§9 Im Falle des Ausfalles vereinbarter Auftritte oder Verhinderung gilt:
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Bei Absagen durch den Veranstalter bis drei Monate vor dem Termin fallen 30% der Gesamtgage als Ausfall- und Planungsersatz an.
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Bei Absagen bis einen Monat vor Auftrittstermin 50% der Gesamtgage
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Bis eine Woche vor Termin 70% der Gesamtgage, danach 100%.
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Die Punkte 1)-3) können nach schriftlicher Vereinbarung entfallen, wenn (ein) für beide Seiten akzeptierte(r) Ersatztermin(e) zustande kommt (kommen).
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Der Nachweis geringerer Kosten der Künstler gem. §309 Nr.5b) BGB steht dem Veranstalter offen.
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Im Falle eigener Verhinderung durch plötzliche Krankheit oder wichtigen Grund können die Künstler gleichwertigen Ersatz stellen und bemühen sich darum, diesen zu finden.
§10 Als Ausfall des Auftrittes im Sinne von §9 gilt auch die Verhinderung der Anreise der Künstler durch höhere Gewalt oder, wenn das Transportmittel vom Veranstalter organisiert wurde und/oder ausgefallen ist (Streichung von Flügen u.a.). Für die Anreise mit eigenem Fahrzeug haften die Künstler selbst, sie sind dem Veranstalter aber nicht zum Ersatz von Eintrittsgeldern oder von Vermögensschäden durch den Ausfall verpflichtet.
§11 Der Veranstalter haftet auch persönlich für das Einhalten des Vertrages und bestätigt, dass er für die Veranstaltung ausreichend versichert ist und sie ggf. bei der GEMA anmeldet. Beide Vertragspartner vereinbaren, Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen zu halten.
§12 Der Veranstalter leistet auch bei langfristigen Buchungen vorab eine Teilzahlung zur besseren saisonalen Verteilung der Einnahmen und Absicherung des Künstlers.